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Panomax Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Panomax GmbH, nachfolgend Panomax genannt.

Geltungsbereich

1.1. Vertragsgrundlagen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern.

Panomax schließt seine Verträge und erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage seiner schriftlichen Angebote und der zum Angebot gehörenden Produkt- und Leistungsbeschreibungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung (z. B. einzelne technische Spezifikationen oder allgemeine Produktfolder), Preislisten sowie dieser AGB.

Sofern sie nicht projektspezifisch sind (z. B. einzelne technische Spezifikationen), sind Waren- oder Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Panomax und dem Kunden anwendbar und gelten ab Abschluss des ersten Vertrages automatisch auch für alle weiteren Verträge, die zwischen Panomax und dem jeweiligen Kunden abgeschlossen werden, selbst wenn auf die Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich in Form einer Bezugnahme in diese Verträge verwiesen wird.


1.2. Zukünftige Änderungen. Änderungen der Waren- oder Leistungsbeschreibungen, Preislisten und AGB von Panomax werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Kunde den Änderungen nicht binnen vier Wochen schriftlich widerspricht.

Sobald die neue Vereinbarung in Kraft tritt, gelten Änderungen der Bedingungen auch für alle anderen laufenden Verträge.


1.3 Nebenabreden. Sämtliche Nebenabreden, gleich welcher Art, die vor Abschluss oder während der Laufzeit eines Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.


1.4. Vertragsbestandteile des Kunden. Auch wenn Panomax Anforderungen des Kunden an den Leistungsinhalt, wie etwa Pflichtenhefte, bekannt sind, werden diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn Panomax diese in das Angebot integriert hat oder sich anderweitig, etwa durch Verweis auf diese Pflichtenhefte, ausdrücklich hierauf berufen hat.

Selbst wenn Panomax Kenntnis von Rechtstexten des Kunden, wie etwa Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln hat, erlangen diese nur Geltung, wenn Panomax diese durch einen zusätzlichen Hinweis (etwa „AGB akzeptiert“) akzeptiert, der ausdrücklich auf einen Rechtstext verweist und diesen umfasst. Andernfalls widerspricht Panomax der Einbeziehung von Rechtstexten des Kunden, wie etwa Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, ausdrücklich.

Dass Panomax die Spezifikationen des Kunden lediglich akzeptiert hat, bedeutet daher nicht, dass Panomax auch die Rechtstexte des Kunden akzeptiert hat, selbst wenn die Spezifikationen diese Rechtstexte enthalten sollten (und Formulierungen wie „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“).


1.5. Widersprüche. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot, den Produkt- oder Leistungsbeschreibungen (projektspezifische Dokumente, allgemeine Dokumente), ggf. Preislisten und den Bedingungen von Panomax gelten diese in der oben genannten Reihenfolge. Die einzelnen Elemente ergänzen somit automatisch die allgemeineren Elemente des Vertrags.

Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen von Panomax und den Vertragsbestandteilen des Kunden haben sämtliche Vertragsbestandteile von Panomax Vorrang.


1.6. Unwirksamkeit. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Vertragsabschluss und Vertragslaufzeit

2.1. Angebote von Panomax. Ein Vertrag kommt auf Grundlage eines Angebots zustande, das Panomax dem Kunden unterbreitet. Die Angebote von Panomax sind freibleibend und unverbindlich. Gibt der Kunde eine Bestellung auf, ist er an diese Bestellung zwei Wochen nach Zugang bei Panomax gebunden.


2.2. Angebot des Kunden. Sollte der Kunde ausnahmsweise unaufgefordert einen Auftrag an Panomax erteilen, ohne dass Panomax zuvor ein Angebot abgegeben hätte (zB bei der Vergabe weiterer Aufträge im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen), so ist der Kunde an seine Bestellung zwei Wochen nach deren Zugang bei Panomax gebunden.


2.3. Annahme einer Bestellung durch Panomax. Ein Vertrag kommt somit erst zustande, wenn Panomax die Bestellung des Kunden angenommen hat.

Panomax nimmt Bestellungen grundsätzlich schriftlich an, etwa durch die Ausstellung einer Auftragsbestätigung, es sei denn, dass Panomax im Namen des Kunden und auf der Grundlage der Bestellung handelt, bedeutet gegenüber dem Kunden, dass Panomax die Bestellung des Kunden annimmt. Eine bloße Bestätigung des Eingangs einer Bestellung, etwa eine Eingangsbestätigung eines Webshops, gilt nicht als Annahme einer Bestellung durch Panomax.


2.4. Vertragslaufzeit. Unbefristete Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende jedes Kalenderhalbjahres nach Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden


3.1 Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von Panomax.

3.2. Leistungsumfang. Der Umfang der von Panomax zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung von Panomax, die aus allen Vertragsbestandteilen ersichtlich ist. Informationen aus anderen Quellen (wie z.B. Präsentationsunterlagen, Internetseiten oder Katalogen), die nicht im Angebot enthalten sind, sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Kunde prüft, ob das Pflichtenheft vollständig ist und seinen Anforderungen entspricht. Nach Auftragserteilung können die Pflichtenhefte nur einvernehmlich geändert werden und können zu Preis-, Termin- und Friständerungen führen.


3.3. Fachmännische und fachgerechte Leistungen. Sofern sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung nichts anderes ergibt, schuldet Panomax fachmännische und fachgerechte Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im Rahmen der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Panomax Gestaltungsspielraum bei der Leistungserbringung, sofern mehrere Möglichkeiten bestehen, eine Leistung fachmännisch zu erbringen.

3.4. Austauschbare Leistungen. Sofern und soweit dies mit den Zielen einer Bestellung vereinbar ist, kann Panomax von der Leistungsbeschreibung abweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen ersetzen.


3.5. Leistungen Dritter. Panomax kann die Leistungen selbst erbringen oder sich zur Erbringung einer Leistung qualifizierter Dritter bedienen (Fremdleistungen).


3.6. Vereinbarte Fremdleistungen. Wurde mit dem Kunden die Erbringung einer Leistung durch Dritte vereinbart (vereinbarte Fremdleistung), so darf Panomax diese Fremdleistung im eigenen Namen oder im Namen des Kunden und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Kunden beauftragen.

Unabhängig von der gewählten Vertragsform sind Vertragspartner, die vereinbarte Fremdleistungen erbringen, keine Erfüllungsgehilfen von Panomax. Panomax haftet daher nur für Verschulden bei Vertragsschluss. Erfolgt die Beauftragung des Dritten auf Wunsch des Kunden, ist die Haftung von Panomax für den Dritten gänzlich ausgeschlossen.


Soweit Panomax und der Kunde für die vereinbarten Leistungen Dritter keine besonderen Leistungsbeschreibungen oder besonderen Rechtstexte vereinbart haben, gelten bei der Beauftragung des Dritten im Auftrag von Panomax die Leistungsbeschreibungen des Dritten, bei der Beauftragung des Dritten im vollen Umfang der Vertragsinhalt des Dritten.

Eine Verpflichtung zur Prüfung und Überprüfung der Vertragsbedingungen von Drittanbietern, die vereinbarte Fremdleistungen erbringen, besteht bei Panomax nicht. Diese Verantwortung obliegt dem Kunden.


Dem Kunden ist bewusst, dass zahlreiche Dienste Dritter nur zu standardisierten Bedingungen genutzt werden können, auf die Panomax keinen Einfluss hat, häufig ausländischen Gesetzen und Gerichtsständen unterliegen und unvorhersehbaren und unvermeidlichen Änderungen unterworfen sein können.

Panomax ist lediglich für die Überprüfung der Eignung und Angemessenheit der Spezifikationen verantwortlich. Wird auf Wunsch des Kunden ein Dritter beauftragt, obliegt die Überprüfung der Spezifikationen dem Kunden.

Übersteigt die Laufzeit vereinbarter Fremdleistungen nach Maßgabe einer Vereinbarung die Laufzeit des Vertrages zwischen Panomax und dem Kunden, so tritt der Kunde nach Ablauf des zwischen Panomax und dem Kunden geschlossenen Vertrages in den Vertrag ein, wenn die Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von Panomax in Auftrag gegeben wurden. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt dies auch bei einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.


3.7. Teilbare Leistungen. Panomax kann Teillieferungen von Leistungen vornehmen, die teilbar sind.


3.8. Verfall. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche bei Panomax bestellten oder zur Bearbeitung bereitgestellten Leistungen rechtzeitig abzuholen. Werden Leistungen nicht fristgerecht abgeholt, kann Panomax die Leistungen nach Ablauf von drei Monaten entsorgen und dem Kunden die Kosten der Entsorgung in Rechnung stellen.


3.9. Fristen und Termine. Sämtliche von Panomax in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.


3.10. Unvermeidbare oder unvorhersehbare Ereignisse. Im Falle unabwendbarer oder unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei der Erfüllung von Verpflichtungen des Kunden, sowie bei Eintritt von für Panomax unvorhersehbaren, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignissen bei Panomax oder deren Auftragnehmern verlängern sich Fristen bzw. verschieben sich Termine um die Dauer des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, einschließlich der Zeit, die zur Ergreifung der in einem solchen Fall erforderlichen organisatorischen Maßnahmen erforderlich ist. Panomax wird den Kunden hierüber schriftlich informieren.



3.11. Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Kunde wird Panomax unaufgefordert sämtliche Informationen, die Panomax zur Erbringung ihrer Leistungen benötigt, unverzüglich schriftlich erteilen und sämtliche Leistungen in einem verarbeitbaren Format zur Verfügung stellen.

Hierzu gehören insbesondere die Benennung eines Ansprechpartners für die Koordination des Projektes, die Bereitstellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung der Auftragsdetails sowie die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Services.

Sofern sich erst während der Leistungserbringung von Panomax die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Kunden ergibt, wird der Kunde derartige Informationen unverzüglich übermitteln.


Der Kunde prüft die von ihm bereitgestellten Informationen und Dienste selbstständig auf ihre Eignung, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit.

Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch unterlassene, verspätete oder mangelhafte Mitwirkungshandlungen des Kunden entstehen, insbesondere für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Panomax. Kann Panomax die Leistungen aufgrund unterlassener, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht wie vereinbart erbringen, so ist Panomax unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Leistung einzustellen, stattdessen andere Leistungen für andere Kunden zu erbringen und die Erbringung der Leistungen für den Kunden erst nach Abschluss dieser Leistungen fortzusetzen, sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten bis dahin nachgekommen ist. Sämtliche Termine und Fristen verschieben sich dadurch.


Wird Panomax von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit den vom Kunden bereitgestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so wird der Kunde Panomax ebenfalls von derartigen Ansprüchen freistellen und schad- und klaglos halten sowie Panomax bei der Abwehr der Ansprüche Dritter unterstützen.

3.12. Eingriffe des Kunden. Greift der Kunde eigenmächtig in die Leistungen von Panomax ein oder nimmt er vertragswidrig Änderungen vor, so trägt der Kunde den dadurch entstehenden Mehraufwand von Panomax, etwa im Zusammenhang mit der Überprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung und -zuordnung sowie Mängelbeseitigung.


3.13. Prüfpflichten von Panomax. Panomax haftet lediglich dafür, dass die von Panomax erstellten Leistungen nicht per se rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers).


Panomax ist jedoch nicht verpflichtet, von Panomax erstellte Leistungen einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, ob diese aufgrund der vom Kunden beabsichtigten Nutzung dieser Leistungen (z.B. Verwendung von Grafiken als Logo) Rechte Dritter verletzen oder gegen Gesetze verstoßen. Es obliegt dem Kunden, diese rechtlichen Prüfungen insbesondere hinsichtlich Verwaltungsrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht selbst vorzunehmen oder durch einen qualifizierten Rechtsexperten durchführen zu lassen.


Weist Panomax den Kunden vor Auftragserteilung oder während eines Vertragsverhältnisses bei Bekanntwerden neuer Auftragsdetails darauf hin, dass die Leistungen einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen, so obliegt es dem Kunden, die rechtliche Prüfung hinsichtlich weiterer Rechte vorzunehmen bzw. diese Risiken zu tragen, sofern Panomax Informations- und Prüfpflichten obliegen. Panomax gilt in diesem Fall als ordnungsgemäß erbrachte Leistung.


3.14. Rechte an den Leistungen. Sämtliche Rechte an den vereinbarten Leistungen stehen grundsätzlich Panomax bzw. deren Lizenzgebern zu. Dem Kunden wird lediglich das Recht eingeräumt, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung in dem vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vorgegebenen Umfang zu nutzen.


Sofern kein Leistungsumfang vereinbart wurde, steht dem Kunden das nicht ausschließliche Recht zu, die Dienste für eigene Zwecke und im eigenen Unternehmen zu nutzen, nicht jedoch das Recht zur Unterlizenzierung oder Übertragung der Dienste an Dritte (oder verbundene Unternehmen), wobei das Recht zur Bearbeitung der Dienste auf das gesetzlich unabdingbare Minimum beschränkt ist.


Dem Kunden ist bewusst, dass die Leistungen von Panomax oftmals auf Werken oder Leistungen Dritter basieren, für die unterschiedlichste Lizenzbedingungen gelten. Der Kunde wird etwaige Lizenzbedingungen einhalten, die für die Leistungen oder Werke Dritter gelten, die Bestandteil der Leistungen und Werke von Panomax sind.


3.15. Recht am Endprodukt. Der Kunde darf die Leistung lediglich in der vereinbarten Form als Endprodukt nutzen, hat jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe der zur Erstellung der Leistungen erforderlichen Grundlagen, Arbeitsmaterialien, Zwischenergebnisse etc. Sofern nicht anders vereinbart, ist Panomax nach Abschluss der Arbeiten nicht zur Aufbewahrung derartiger Grundlagen, Arbeitsmaterialien, Zwischenergebnisse etc. verpflichtet.


3.16. Referenz. Bei allen von Panomax für den Kunden erstellten Diensten darf Panomax auf den Kunden und gegebenenfalls auf einen anderen Autor verweisen und Informationen wie den Namen und das Logo des Kunden, Produktbeschreibungen, Projektabbildungen und dergleichen in seine eigenen Werbematerialien aufnehmen, um auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hinzuweisen oder diese zu erwähnen, ohne dass dem Kunden hierfür eine Vergütung zusteht; der Kunde kann dieses Recht jederzeit durch schriftliche Mitteilung widerrufen.

Besondere Kategorien von Dienstleistungen


4.1. Inhalte wie Texte, Fotos und Grafiken.

Soweit die Leistungen von Panomax die Erstellung von Texten, Fotos und Grafiken umfassen, erfolgt das Angebot nur für einen Entwurf und für geringfügige Änderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung nicht dem Geschmack des Kunden entsprechen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.


Die vom Kunden bereitgestellten Inhalte müssen in digitaler Form und in einer Qualität bereitgestellt werden, die eine Weiterverarbeitung ermöglicht.


4.2 Domainregistrierung. Soweit die Leistungen von Panomax die Registrierung von Domains im Auftrag des Kunden umfassen, erfolgt die Registrierung zu den Bedingungen des jeweiligen Providers/Registrars. Bei der Registrierung von Domains im Auftrag des Kunden schuldet Panomax lediglich entsprechende Bemühungen um die Besorgung der Registrierung, nicht jedoch eine erfolgreiche Registrierung, da diese von zahlreichen Faktoren abhängt, auf die Panomax keinen Einfluss hat.

4.3. Hosting. Soweit die Leistungen von Panomax Programm- oder Datenhosting umfassen, schuldet Panomax dem Kunden keine bestimmte Zuverlässigkeit oder Datensicherheit, es sei denn, dass im Einzelfall eine bestimmte Zuverlässigkeit oder Datensicherheit vereinbart wird.

Ziel ist eine Verfügbarkeit von 99 % bezogen auf das Vertragsjahr.


4.4. Suchmaschinenoptimierung. Soweit die Leistungen von Panomax Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung umfassen, schuldet Panomax dem Kunden lediglich die fachgerechte und zur Erreichung der vereinbarten Ziele geeignete Durchführung, haftet jedoch nicht für die Erreichung bestimmter Ziele.

4.5. Service und Wartung. Panomax schuldet keine Service- und Wartungsleistungen, es sei denn, diese Leistungen sind vereinbart. Soweit die Leistungen von Panomax Wartungs- oder ähnliche Arbeiten umfassen, schuldet Panomax keine bestimmten Reaktionszeiten, es sei denn, es sind im Einzelfall bestimmte Reaktionszeiten vereinbart.


4.6. Datensicherung. Die Sicherstellung der Datensicherung und Datensicherung insbesondere vor der Durchführung von Installations-, Wartungs- oder sonstigen Arbeiten durch Panomax obliegt dem Kunden.


4.7. Fernüberwachung. Sofern Panomax Systeme zur Fernüberwachung der Funktionsfähigkeit von Systemen des Kunden einsetzt, ohne dem Kunden hierfür Entgelte zu berechnen, ist Panomax für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme nicht haftbar.


4.8. Einbindung und Nutzung von Komponenten und Diensten Dritter. Sofern die Leistungen von Panomax nicht die Einbindung oder Nutzung von Komponenten, Diensten, Plattformen oder ähnlichen Angeboten Dritter umfassen, schuldet Panomax dem Kunden lediglich die Ausführung in der zum Zeitpunkt der Bestellung spezifizierten Ausführung. Etwaige nachträgliche Änderungen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungserbringung und werden gesondert angeboten, beauftragt und abgerechnet.


Darüber hinaus schuldet Panomax dem Kunden lediglich eine fachgerechte und zur Erreichung der vereinbarten Ziele geeignete Umsetzung, haftet jedoch nicht für die Erreichung bestimmter Ziele, da sich die Einsatzmöglichkeiten auf zahlreichen Plattformen oftmals willkürlich ändern bzw. einschränken.


4.9. App-Programmierung. Soweit die Leistungen von Panomax die Programmierung von Apps umfassen, schuldet Panomax ausschließlich die Ausführung auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots bekannten Regeln des App-Stores und auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits definierten Änderungen der Regeln des App-Stores für den jeweiligen Fertigstellungstermin. Spätere Änderungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs und werden gesondert angeboten, beauftragt und abgerechnet.


4.10. Kompatibilität der App-Plattform: Sofern die Leistungen von Panomax die Erstellung von Apps für Plattformen umfassen, wird Panomax im Falle einer nativen App für eine bestimmte Plattform, soweit technisch möglich, die Kompatibilität mit den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gängigsten Versionen dieser Plattform anstreben, und im Falle einer nicht-nativen App die Kompatibilität mit den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gängigsten Plattformen, hier wiederum mit den beiden gängigsten Versionen.

4.10. Browserübergreifende Kompatibilität. Sofern die Leistungen von Panomax die Erstellung von Webanwendungen umfassen, wird Panomax eine Kompatibilität mit jenen Webbrowsern anstreben, die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns einen Marktanteil von mindestens 5 % haben, sofern und soweit dies aufgrund der eingesetzten Techniken möglich ist.


4.11. Druck. Soweit die Leistungen von Panomax die Erstellung von Druckwerken umfassen, hat der Kunde Druckdaten bereitzustellen, die den Vorgaben von Panomax entsprechen. Technisch bedingte und branchenübliche Farb- und Materialabweichungen sind vom Kunden zu akzeptieren, es sei denn, es wurden genaue Spezifikationen vereinbart. Wurden genaue Spezifikationen vereinbart, sind etwaige Mehrkosten, die zur Erreichung dieser Spezifikationen erforderlich sind, vom Kunden zu erstatten.


Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5 % bei einfachsten Arbeiten, bis zu 10 % bei anspruchsvolleren Arbeiten sind zulässig und werden anteilig nach Auflagendruck verrechnet. Bei Beistellungen werden zusätzlich die Toleranzen der Zulieferindustrie berücksichtigt.

Für die deutsche Rechtschreibung ist die neueste Ausgabe des Duden (neue Rechtschreibung) maßgebend.

Proofs werden dem Kunden nur nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Panomax ist jedoch berechtigt, Proofs auch ohne entsprechende Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.


Entschädigung

5.1. Preise. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ab Geschäftssitz bzw. Niederlassung von Panomax.

5.2. Kostenvoranschläge. Die Kostenvoranschläge von Panomax sind unverbindlich.


Ergeben sich nach Abgabe eines unverbindlichen Kostenvoranschlags durch Panomax tatsächliche Kosten, die voraussichtlich mehr als 15 % über den schriftlich veranschlagten Kosten liegen, so ist Panomax verpflichtet, den Kunden schriftlich auf die Mehrkosten hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen einer Woche nach dieser Benachrichtigung schriftlich widerspricht und nicht gleichzeitig eine kostengünstigere Alternative schriftlich bekannt gibt. Bei Kostenüberschreitungen von weniger als 15 % bedarf es keiner besonderen Benachrichtigung; diese gelten als bereits im Voraus vom Kunden genehmigt.


5.3. Zusatzleistungen. Sämtliche Leistungen von Panomax, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, insbesondere auch später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert berechnet.


5.4. Kostenvorschuss. Panomax ist berechtigt, vom Kunden zur Deckung des eigenen Aufwandes einen Kostenvorschuss zu verlangen.


5.5. Teilleistungen. Panomax ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen.


5.6. Unberechtigter Rücktritt. Tritt der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurück, ohne dass Panomax grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hätte, so hat Panomax dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. In diesem Fall muss sich Panomax lediglich die Aufwendungen anrechnen lassen, die sie dadurch erspart hat, dass sie noch keine Waren oder Leistungen Dritter bezogen hat. Dasselbe gilt, wenn Panomax aus einem Grund vom Vertrag zurücktritt, der in der Sphäre des Kunden liegt.


5.7. Preisanpassungen. Bei unbefristeten Verträgen und Verträgen, die sich automatisch verlängern, ist Panomax berechtigt, den Preis jährlich angemessen anzupassen und dabei Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, abgeschlossene Tarifverträge, Währungsschwankungen und ähnliche externe Faktoren, auf die Panomax keinen Einfluss hat, zu berücksichtigen.

Panomax ist darüber hinaus berechtigt, die Preise für einzelne Leistungen nach Vertragsschluss angemessen anzupassen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5 % erhöhen und Panomax dies nicht zu vertreten hat.


Zahlung

6.1. Zahlungstermin und Zahlung. Die Rechnungen von Panomax sind ab Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug fällig und, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt bzw. bei Online-Geschäften ab Bestellung des Kunden zahlbar. Die Auslieferung bzw. Versendung von Waren sowie die Ausführung sonstiger Leistungen erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden.


6.2. Eigentumsvorbehalt. Panomax behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller damit verbundenen Kosten und Zinsen durch den Kunden vor.


Bei Zahlungsverzug ist Panomax berechtigt, Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen. In diesem Fall ist der Kunde damit einverstanden, dass Panomax die Ware abholt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Panomax gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Panomax erklärt dies ausdrücklich.


Veräußert der Kunde die Ware weiter, so tritt er bereits jetzt seine Forderung gegenüber dem Erwerber sicherungshalber an Panomax ab. Panomax ist berechtigt, den Erwerber von der Abtretung zu benachrichtigen.


6.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber Forderungen von Panomax aufzurechnen, auch wenn es sich um Forderungen im Zusammenhang mit diesen handelt, es sei denn, dass die Forderung des Kunden von Panomax schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.

6.4. Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde die für Unternehmer geltenden gesetzlichen Zinsen, mindestens jedoch 9 % p.a. zu zahlen. Der Kunde hat sämtliche Kosten und Aufwendungen zu tragen, die im Zusammenhang mit der Eintreibung einer Forderung entstehen, insbesondere Inkassospesen und sonstige notwendige Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung.


6.5. Fortdauernder Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer mindestens siebentägigen Nachfrist zur Zahlung durch Panomax ist Panomax berechtigt, den Kunden auf die sofortige Fälligkeit sämtlicher bereits erbrachter Leistungen und Teilleistungen, auch soweit Panomax diese bereits im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbracht hat, hinzuweisen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aller noch ausstehenden Vergütungen durch den Kunden vorläufig einzustellen.


Nach Ablauf einer weiteren Woche ohne Zahlung des Kunden kann Panomax von allen Verträgen zurücktreten und neben dem Ersatz bereits erbrachter Leistungen auch Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen. Panomax ist auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen, sofern sich hierdurch Einsparungen erzielen lassen. In diesem Fall kann Panomax die eingesparten Leistungen auf offene Forderungen anrechnen.

Unabhängig hiervon ist Panomax selbstverständlich auch berechtigt, den Kunden sofort nach Ablauf der Fälligkeit zu verklagen.


6.6. Ratenzahlung. Sofern Panomax und der Kunde Ratenzahlung vereinbart haben, ist die gesamte Vergütung sofort fällig, auch wenn der Kunde mit nur einer Rate im Rückstand ist.


Datenschutz, Vertraulichkeit & Abwerbeverbot


7.1. Datenschutz bei Panomax. Es gilt die Datenschutzerklärung von Panomax.

7.2. Datenschutzbestimmungen des Kunden. Der Kunde verarbeitet personenbezogene Daten von Panomax oder seinen jeweiligen Mitarbeitern ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses und der gesetzlichen Bestimmungen.


Es besteht keine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages. Ein Nichtabschluss des Vertrages führt jedoch dazu, dass eine Bestellung nicht aufgegeben werden kann.

Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist dem Kunden nicht gestattet.


Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit und dem Schutz personenbezogener Daten. Mit Ausnahme der Datenweitergabe an Empfänger wie z.B. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Postdienstleister etc., die diese Daten zur Vertragsabwicklung benötigen, erfolgt eine Weitergabe der Daten von Panomax nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften oder mit Einwilligung von Panomax.


Der Kunde darf Daten von Panomax für einen Zeitraum von maximal dreißig Jahren nach Abschluss der Aufträge zu Dokumentationszwecken und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufbewahren.


7.3. Vertraulichkeit. Der Kunde ist verpflichtet, vertrauliche Informationen über Panomax, seine Projekte und seine Kunden geheim zu halten und darf diese nicht für sich selbst verwenden. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR zu zahlen.


7.4. Abwerbeverbot. Dem Kunden ist es untersagt, Kunden oder Mitarbeiter von Panomax abzuwerben oder abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages noch drei Jahre. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro zu bezahlen.

Haftung

8.1. Gefahrenübergang. Bei Warensendungen geht die Gefahr stets auf den Kunden über, sobald Panomax die Ware dem Transportunternehmen übergeben hat. Waren werden grundsätzlich unversichert versandt, es sei denn, der Kunde hat Panomax beauftragt, auf seine Kosten eine Versicherung abzuschließen.

8.2. Beanstandungen. Verlangt Panomax zwischenzeitlich oder nach Lieferung und Inbetriebnahme eine Abnahme der Leistungen, so hat der Kunde die erbrachten bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 14 Tagen schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder Mängel bzw. Schäden binnen 14 Tagen schriftlich zu rügen.


Bei einer Zwischenabnahme kann Panomax ihre Arbeiten erst fortsetzen, nachdem der Kunde die Leistungen zwischenzeitlich abgenommen/freigegeben hat. Nimmt der Kunde die Leistungen nicht fristgerecht ab oder nutzt er die Leistungen bereits vor der Abnahme im Echtbetrieb, gilt dies automatisch als Abnahme der Leistungen durch den Kunden.


Versteckte Mängel oder Schäden, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb der Fristen zur Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen des Kunden auftreten, sind vom Kunden ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels bzw. Schadens anzuzeigen.

Mängel und Schäden, die der Kunde bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung angemessener Kontrollmaßnahmen erkennen kann, sind unverzüglich anzuzeigen.


Aufgrund der besonderen Bedeutung der Zwischenabnahme zur Vermeidung von Mängeln und Unzulänglichkeiten, die sich auf alle weiteren Prozessschritte auswirken, sind im Rahmen der Zwischenabnahme abschließende, detaillierte und besonders gründliche Kontrollen durchzuführen. Bei der Übergabe sind erste, jedoch detaillierte Kontrollen durchzuführen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Produktivbetriebs zur Vermeidung von Schäden während des Betriebs sind bei der Aufnahme des Produktivbetriebs abschließende, detaillierte und besonders gründliche Kontrollen durchzuführen.


Die Mängelrüge des Kunden muss den Mangel bzw. Schaden detailliert und nachvollziehbar beschreiben. Der Kunde ist verpflichtet, die genauen Zeitpunkte und Umstände anzugeben, unter denen ein nicht dauerhafter Mangel bzw. Schaden auftritt. Der Kunde gestattet Panomax alle erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung und Behebung des Mangels bzw. Schadens.


Sofern der Kunde die Mängel nicht fristgerecht rügt, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus sonstigen Haftungsregelungen, insbesondere Rückgriffsansprüche, ausgeschlossen.


8.3. Garantie. Soweit für die von Panomax verkauften Produkte eine Herstellergarantie besteht, ist diese direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Hat der Vertragspartner eine Garantie zugesagt, beginnt die Frist zur Geltendmachung der Garantie mit der Lieferung. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate nach Kenntnis des Kunden vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist. Soweit der Inhalt der Garantie nicht aus der Garantiezusage hervorgeht, haftet Panomax für üblicherweise vorausgesetzte Eigenschaften.


8.4. Gewährleistung. Die Gewährleistungsansprüche sowie das Recht, aufgrund der Gewährleistung Rückgriff zu nehmen, verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Für gebrauchte Waren besteht kein Gewährleistungsanspruch.


Der Kunde hat nach Wahl von Panomax Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Leistung, bei nicht wesentlichen Mängeln auf Preisminderung und bei erheblichen Mängeln auch auf Rückgängigmachung des Vertrages.


Durch die Mängelbeseitigung wird die Gewährleistungsfrist weder erneuert, noch beginnt die Gewährleistungsfrist für die der Mängelbeseitigung unterliegende Teilleistung erneut zu laufen.


8.5. Irrtum, Minderlieferung von mehr als 50 %. Der Kunde kann einen Vertrag nicht wegen eines Irrtums oder einer Minderlieferung von mehr als 50 % anfechten.

8.6. Schadensersatz und sonstige Ansprüche. Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus sonstigen Haftungsregelungen, insbesondere Rückgriffsansprüche, sind für den Kunden ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Panomax.


Diese Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls jedoch nach drei Jahren ab Begehung der Schadensursache.


Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Ansprüche wegen Personenschäden und sonstige zwingende Haftungsvorschriften.


8.7. Beweislast. Eine Verlagerung der Beweislast auf Panomax ist nicht möglich. Insbesondere das Vorliegen eines Mangels zum Liefertermin, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit einer Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Kunden zu beweisen.


8.8. Nachfrist. Ansprüche wegen nicht vereinbarungsgemäßer Erfüllung des Vertrages kann der Kunde erst geltend machen, wenn er Panomax schriftlich eine angemessene, mindestens vierzehntägige Nachfrist gesetzt hat. Dies gilt auch, wenn der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird.


8.9. Rücktritt. Der Kunde kann vom Vertrag schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zurücktreten.


Schlussbestimmungen

9.1. Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsbeziehungen und Verhältnisse zwischen dem Kunden und Panomax gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.


9.2. Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten zwischen Panomax und dem Kunden ist das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg zuständig. Panomax ist berechtigt, den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand von Panomax sowie am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu verklagen.